Wann darf die Bank Sicherheiten verwerten?
Damit die Bank das Risiko eventueller Kreditausfälle senken kann, wird vielfach die Einreichung von Sicherheiten gefordert. Dies kann etwa die Eintragung einer Grundschuld sein, die Bank akzeptiert aber auch die Verpfändung von Guthaben oder die Abtretung vorhandener Lebens- bzw. Rentenversicherungen. Diese Sicherheiten können im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verwertet werden, um die noch offene Kreditschuld bedienen zu können. Bevor jedoch eine Sicherheit in Anspruch genommen werden kann, muss die Bank das Mahnverfahren durchführen. Hierzu wird bei Zahlungsrückstand die erste Mahnung verfasst, im Abstand von jeweils zwei Wochen folgen dann die zweite sowie die dritte Mahnung. Neben der Aufforderung, den Ratenrückstand zu begleichen, enthält die dritte Mahnung auch die Ankündigung zur Verwertung der Sicherheiten. Erst dann ist es möglich, vorhandene Guthaben aufzulösen, Versicherungen zu kündigen oder eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu verwerten. Kreditnehmer haben in jeder Phase des Mahnverfahrens die Chance, mit ihrer Bank in Kontakt zu treten und eine gütliche Einigung anzustreben. Auch die Bank wird hieran interessiert sein, denn die Verwertung von Sicherheiten kostet Geld und ist meist wenig erfolgreich. Daher werden oft Ratensenkungen oder Laufzeitverlängerungen angeboten, um den Kredit doch noch zu retten.