Säumige Steuerschuldner kennen es, sie zahlen pro Monat 0,5 Prozent Zinsen auf die rückständige Steuerschuld. Diese Praxis wurde jetzt vom Bundesfinanzhof gerügt. Zumindest für die Zeiträume zur Zinsberechnung ab 2015 sieht der Bundesfinanzhof, kurz BFH, keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage. Können Steuerschuldner nun mit schmaleren Verzugszinsen rechnen?
Der Bundesfinanzhof ist eine Behörde und der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle. Der Hauptsitz befindet sich in München. Der Bereich des Bundesfinanzhofs, der als Behörde agiert, ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstellt, das Gericht des Bundesfinanzhofs füllt seine Funktionen unabhängig aus. Der BFH zählt zu einem von insgesamt fünf oberen Gerichtshöfen der Bundesrepublik Deutschland und ist als solches die höchste Instanz für die Finanzgerichtsbarkeit. Der BFH kann vom Steuerzahler angerufen werden und daraufhin die Überprüfung der Steuerveranlagung des Finanzamts für den Einzelfall vornehmen. Auch entscheidet der BFH in Sachen Investitionszulagen, Zulagen für das Eigenheim und Angelegenheiten aus dem Bereich des Kindergelds. Damit wirkt der oberste Gerichtshof für Finanzen auch in den sozialrechtlichen Sektor hinein.
Realitätsferne Zinsen auf die Steuerschuld
In der Mitteilung zum Beschluss IX B 21/18 wird das allgemein bestehende Niedrigzinsumfeld thematisiert. Die Zinshöhe sei demnach für Verzinsungszeiträume ab 2015 realitätsfern. Der Bundesfinanzhof rügte die bisherige Untätigkeit des Gesetzgebers, obwohl die Problematik längst erkannt wurde. Handelt es sich nun um einen Präzedenzfall, von dem auch weitere Steuerschuldner profitieren können? Tatsächlich ist dem nicht ganz so, der Beschluss ist für den konkret verhandelten Einzelfall rechtsgültig. Weitere Steuerschuldner können den BFH allerdings für ihre Angelegenheit anrufen, beziehungsweise sich bei vergleichbarer Sachlage auf diesen Beschluss berufen.