Jeder kennt es vom Onlineshopping: In dem Moment, wo man zur Kasse geht und nur noch die Zahlungsart auswählt, kommt es bei vielen Anbietern zu einem Aufschlag namens Zahlungsmittelentgelt. Kunden, die etwa eine Kreditkarte als Zahlungsmittel auswählen, zahlen einen Obolus dafür, dass sie diese Zahlungsform nutzen können. Damit soll es nun laut einem Gesetzesentwurf für die gängigen bargeldlosen Bezahlformen beim Internetkauf bald vorbei sein.
Der Inhalt des neuen Gesetzentwurfs sieht vor, dass Aufschläge bei besonders verbreiteten Zahlungsarten nicht mehr genommen werden dürfen. Diese neue Regelung soll auch für Kostenaufschläge bei den Zahlungen gelten, die bisher zur Kostendeckung berechnet wurden. Zu den Zahlungsmitteln, die laut der neuen Regelung als besonders verbreitet in Deutschland gelten und daher künftig ohne das sogenannte Zahlungsmittelentgelt angeboten werden sollen, zählen: SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungen mit Debitkarten. Zudem gelten auch die Kreditkarten von Mastercard und Visa in Deutschland als weit verbreitet, daher würden auch für diese beiden Karten bei der Online-Zahlung keine Zuschläge mehr berechnet werden dürfen. In Deutschland sind nach Zahlen für 2016 29 Millionen Kreditkarten aktiv. Rund 700 Millionen Transaktionen werden jährlich in Deutschland mit Kreditkarten ausgeführt. Mastercard und Visa werden am häufigsten ausgegeben. In Deutschland weniger verbreitete Zahlungsmittel, wie etwa die American Express-Kreditkarte, die JCB oder die Diners Club dürften demnach weiter beim Interneteinkauf mit einem Zuschlag belastet werden.
Mehr Sicherheit im Bezahlvorgang beim Shopping im Internet
Die neuen Regelungen sehen auch neue Richtlinien in der Abwicklung der Zahlungen vor. So sollen die Maßnahmen zur Identifikation des Kunden erweitert werden und aus mindestens zwei Bereichen ermittelt werden. Weiterhin wird mit der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie die Möglichkeit verankert, Lastschriften ohne größere Hürden zurückbuchen zu können. Zwar konnte diese Möglichkeit auch schon vorher gesondert vereinbart werden, mit der Einführung der neuen Richtlinie entfällt diese Zusatzvereinbarung jedoch künftig.